Die Pflegestufen erklärt

Liegt eine Pflegebedürftigkeit vor, muss bei der Pflegekasse ein Antrag auf Pflegekosten gestellt werden. Die Krankenkasse beauftragt daraufhin ihren Medizinischen Dienst mit der Begutachtung der zu pflegenden Person (angekündigter Hausbesuch) und entscheidet über die Einstufung in die jeweilige Pflegestufe. Für ein Gutachten liegen die „Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches zugrunde.

Bei der Begutachtung wird besonders auf den zeitlichen Aufwand für die Pflege geachtet. Das heißt, wie häufig und wie lange benötigt die zu pflegende Person Hilfe im Alltag und wie viel davon, ist für die sogenannte Grundpflege von Nöten. Zur Grundpflege zählen Essen geben, Zähne putzen, waschen usw. Gerne wird ein „Pflegetagebuch“ als Unterstützung verwendet.

2017 - Pflegestufen in Pflegegrade umgewandelt

Zum 1.1.2017 wurden die Pflegestufen in Pflegegrade umgewandelt.  Informationen hierzu finden Sie unter "Umstellung Pflegestufe zu Pflegegrad"

Pflegestufe

Durchschnittlicher Hilfebedarf pro Tag

Grundpflegeaufwand pro Tag (Körperpflege, Ernährung und Mobilität)

Pflegestufe 1 90 Minuten mehr als 45 Minuten
Pflegestufe 2 180 Minuten mehr als 120 Minuten
Pflegestufe 3 300 Minuten mehr als 240 Minuten

Pflegestufe 1 - erheblich Pflegebedürftigkeit

Erheblich pflegebedürftig ist eine Person, wenn diese mindestens einmal pro Tag Unterstützung für zwei Bereiche der Grundversorgung (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) und mehrfach pro Woche im Haushalt Hilfe benötigt. Der tägliche durchschnittliche Hilfebedarf für die Pflegestufe 1 muss 90 Minuten betragen, davon müssen mindestens 46 Minuten für die Grundversorgung notwendig sein.

Pflegestufe 2 - Schwerpflegebedürftigkeit

Schwerpflegebedürftig ist eine Person, wenn diese mindestens dreimal pro Tag Unterstützung für die Grundversorgung (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) zu verschiedenen Zeiten benötigt und mehrfach pro Woche im Haushalt Hilfe braucht. Der tägliche durchschnittliche Hilfebedarf für Pflegestufe 2 muss 180 Minuten betragen, davon müssen mindestens 120 Minuten für die Grundversorgung notwendig sein.

Pflegestufe 3 - Schwerpflegebedürftigkeit

Schwerstpflegebedürftig ist eine Person, wenn sie rund um die Uhr Hilfe benötigt. Hierzu zählen auch die Nachtzeiten zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr. Der tägliche durchschnittliche Hilfebedarf muss 300 Minuten betragen und davon müssen mindestens 240 Minuten für die Grundversorgung notwendig sein.

Zusätzliche Betreuungsleistungen

Die Pflegestufen 0 und Pflegestufe 3+ sind keine Pflegestufen der „Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches“. Sie werden jedoch von manchen Versicherungen und im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet.

Pflegestufe 0 – zusätzliche Betreuungsleistung

Eine zusätzliche Betreuungsleistung bei eingeschränkter Alltagskompetenz liegt vor, wenn die zu pflegende Person erheblich eingeschränkte Alltagskompetenzen besitzt, allerdings noch nicht der Pflegestufe 1 zugeordnet werden kann. Meist sind es pflegebedürftige Personen mit Demenz-, psychischen oder geistigen Erkrankungen. Der Pflegebedarf liegt bei dieser Pflegestufe unter 45 Minuten Grundversorgung am Tag.

Pflegestufe 3+ - Härtefall

Ein Härtefall liegt vor, wenn die durchzuführenden täglichen Pflegemaßnahmen das übliche Maß der Grundversorgung der Pflegestufe 3 in der Dauer bzw. Aufwendigkeit weit übersteigt.

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