Der Pflegegrad 4
Pflegegrad 4 ersetzt Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz sowie Pflegestufe 3
Voraussetzung für Pflegegrad 4
Personen werden in den Pflegegrad 4 eingestuft, sofern sie in ihrer Selbstständigkeit schwerst beeinträchtigt sind. In den meisten Fällen liegt eine Einschränkung der Alltagskompetenz vor. Für die grundpflegerische Versorgung sind hierbei zwischen 128 und 250 Minuten notwendig. Der umfangreiche Pflegeaufwand umfasst eine ganztägige Betreuung, die Notwendigkeit mehrmaliger nächtlicher Hilfen sowie mehrfache bis ständige psychosoziale Unterstützung. Dem Tag selbstständig eine Struktur zu verleihen, ist seitens des Pflegebedürftigen nicht mehr möglich.
Ist eine Person nicht in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt, erhält sie den Pflegegrad 4 oftmals bei vollständiger Immobilität. Der Grund hierfür kann eine fortgeschrittene Multiple Sklerose, eine Querschnittslähmung oder eine ausgeprägte altersbedingte körperliche Schwäche sein. Kognitive Fähigkeiten sind noch vorhanden. Der mit der Grundpflege verbundene Aufwand ist mit 184 bis 300 Minuten intensiv. Unterstützung in psychosozialer Hinsicht ist zwei- bis sechsmal täglich notwendig. Das Lagern der zu pflegenden Person oder das Wechseln von Inkontinenzprodukten erfordern zwei- bis dreimalige Hilfe in der Nacht. Die geistige Fitness macht keine Betreuung rund um die Uhr erforderlich. Mehrere Stunden sollte der Betroffene allerdings nicht allein gelassen werden.
Häufig werden Personen mit Pflegegrad 4 ausschließlich von den Familienangehörigen gepflegt. Hierbei wird lediglich die Geldleistung in Anspruch genommen. Mitunter erhalten die Angehörigen aber auch Hilfe durch professionelle Kräfte beim Baden des Pflegebedürftigen. Möglich ist darüber hinaus die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, wie der Tagespflege.
Was erhält der Pflegebedürftige?
Errechnet der Gutachter bei der Prüfung des Grades der Selbstständigkeit zwischen 70 und 89,5 Punkte, erfolgt durch die Pflegekasse die Einstufung in den Pflegegrad 4. Dem Betroffenen steht ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 728 € oder Sachleistungen in Höhe von 1.612 € pro Monat zur Verfügung. Im Falle stationärer Pflege beläuft sich der Leistungsbetrag auf monatlich 1.775 €. Auch beim Pflegegrad 4 besteht Anspruch auf 125 € im Monat für Entlastungsleistungen.
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