Pflege- und Krankenkosten bei Steuererklärung unbedingt angeben

Bei selbst getragenen Arztkosten und Medikamenten, Pflegekräften und Pflegekosten sollten grundsätzlich Belege gesammelt werden und in der Steuererklärung angegeben werden. Grund hierfür ist, dass in naher Zukunft der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Musterprozess (Az. VI R 32/13 und VI R 33/13) klären wird, ob Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung in voller Höhe absetzbar sind.

Bisher mussten Steuerzahler diese Kosten zu einem Teil selbst tragen. Der Teil der Kosten galt bisher als „zumutbare Belastung“ und konnte daher auch nicht von der Steuer abgesetzt werden. Dies könnte sich nach dem Musterprozess ändern.

Wie hoch ist die „zumutbare Belastung“?

Die Grenze der „zumutbaren Belastung“ richtet sich nach dem Jahreseinkunft, dem Familienstand und der Kinderzahl des Steuerzahlers. Die „zumutbare Belastung“ richtet sich je nach diesen Bedingungen zwischen ein und sieben Prozent der Gesamteinkünfte.

Sollte der Musterprozess die Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen einstufen, müssen die Steuerzahler mit Hinweis auf das BFH-Verfahren binnen eines Monats Einspruch erheben. Jedoch kann er seine Kosten nur dann einreichen, wenn er diese belegen kann.

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